Werberecht

Urteile zur Bewerbung von E-Zigaretten

Wegweisendes Urteil : BGH erklärt Handel mit nikotinhaltigen E-Zigaretten für strafbar

Presseschau - Für Sie gelesen: 

Der Handel mit Flüssigkeiten für E-Zigaretten, die Nikotin enthalten, ist laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs derzeit in Deutschland strafbar. 
Allerdings ist die Rechtslage noch im Umbruch.
Bis Ende Mai muss eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt sein, die den Handel mit E-Zigaretten auf eine neue gesetzliche Grundlage stellt. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen damit Flüssigkeiten für E-Zigaretten zugelassen werden, die einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem nun vorerst einen Riegel vorgeschoben, indem er den Handel mit nikotinhaltigen E-Zigaretten für strafbar erklärte. Das Urteil der Karlsruher Richter beruht auf dem derzeit gültigen Vorläufigen Tabakgesetz.

Auch der Handel mit sogenannten Liquids ist strafbar


Weil sich E-Zigaretten erst seit einigen Jahren auf dem deutschen Markt ausbreiten, war die Rechtslage bislang unklar. Denn sie werden nicht im eigentlichen Sinne geraucht - beim Ziehen am Mundstück wird eine Flüssigkeit („Liquid“) vernebelt und inhaliert.

In seiner Entscheidung vom 23. Dezember stuft der zuständige Strafsenat Liquids, die aus Rohtabak erzeugtes Nikotin enthalten, nun dennoch als Tabakerzeugnis ein. Für solche Erzeugnisse ist nach den bisherigen Regelungen die Beimischung bestimmter Stoffe untersagt. Laut Urteil stellt das auch den Handel mit den Liquids für E-Zigaretten unter Strafe - denn diese Flüssigkeiten enthalten in der Regel solche Beimischungen wie Ethanol, Glyzerin und oft auch verschiedene Aromastoffe.

"Ein Urteil ohne Wert"


Die Richter bestätigten eine Geldstrafe des Landgerichts Frankfurt gegen einen Händler, der solche Flüssigkeiten für elektrische Zigaretten in seinem Geschäft und online verkauft hat. Dass die vertriebenen Liquids gar keinen Rohtabak mehr enthielten, spielte für die Entscheidung keine Rolle. (Az. 2 StR 525/13)

Was das Urteil für die rund 5500 Verkaufsstellen in Deutschland in den kommenden Monaten bedeutet, war vorerst unklar. Nach Angaben des Verbands des eZigarettenhandels enthalten etwa 95 Prozent aller Liquids Nikotin, das in den allermeisten Fällen aus Tabak hergestellt ist.
 Der Verbandsvorsitzende Dac Sprengel zeigte sich in einer ersten Reaktion verärgert über die Entscheidung. „Im Grunde ist das ein Urteil ohne Wert“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. „Trotzdem wird für 90 Tage ein illegaler Raum geschaffen.“

Quelle / Volltext: Focus



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OLG Hamm · Beschluss vom 10. 09. 2013 · Az. 4 U 91/13


Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist" und als "einzigen Schadstoff Nikotin enthält" sind irreführend und damit unzulässig.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er nach Beratung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat als Einzelfall auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats geboten noch ist aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung erforderlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.


Quelle / Volltext:


OLG Frankfurt am Main, 27.02.2014 - 6 U 244/12

Leitsatz

1. Solange die Frage der von sog. E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten ist, dürfen solche Zigaretten in der Werbung nicht einschränkungslos als gesundheitlich unbedenklich dargestellt werden; nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis, dass diese Zigaretten
deutlich weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten.

2. Ob eine Werbeaussage nach den unter Ziffer 1. genannten Maßstäben als irreführend einzustufen ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere auch von dem Gesamtkontext der Werbung ab, in dem die Aussage verwendet wird.

Quelle / Volltext:

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Marlboro Hersteller  PHILLIP MORRIS geht juristisch gegen Essener Liquid Hersteller vor 

In der Geschichte ist Dampf drin: Der Konzern Philip Morris geht juristisch gegen ein Essener Unternehmen vor, das Flüssigkeiten für E-Zigaretten herstellt. Denn eines der Produkte soll zum Verwechseln ähnlich klingen wie die Zigarettenmarke Marlboro.
Philip Morris sieht darin eine Verwechslungsgefahr mit seiner berühmten Zigarettenmarke „Marlboro“ und damit eine Markenrechtsverletzung. Auch am Zusatz „red“ (rot) stößt sich der Konzern, weil mit der Farbe Bezug auf die erwähnte Zigaretten-Marke genommen werde.

Alles Quatsch, meint Cronenbroeck. „Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht“. Auch enthielten die strittigen Liquids zwar Nikotin , aber es seien Flüssigkeiten, „die nicht brennen und auch kein Tabakprodukt sind“.

Seit anderthalb Jahren vertreibe er das Produkt schon unter diesem Namen. Bislang habe sich niemand daran gestört. Er vermutet hinter dem Vorgehen des Konzerns deshalb mehr als den Namensstreit: Möglicherweise solle es einer wachsenden Konkurrenz schwer gemacht werden.

Mit weiteren juristischen Schritten gedroht
Die von den Anwälten geforderte Unterlassungserklärung hat Cronenbroeck nicht abgegeben. Für diesen Fall hat der Tabakkonzern mit weiteren juristischen Schritten gedroht. Ob das so kommt, blieb gestern offen. Bis Redaktionsschluss ließ der Konzern eine Anfrage dieser Zeitung unbeantwortet.

Cronenbroeck will sich jedenfalls nicht einschüchtern lassen: „Ich lasse mir das nicht bieten, egal wie groß die sind“, sagt er. Es ist wieder einer dieser berühmten Kämpfe David gegen Goliath: Auf der einen Seite das Frillendorfer Unternehmen mit 14 Mitarbeitern und auf der anderen Seite der Konzern mit Milliarden schweren Umsätzen und fast 90 000 Mitarbeitern weltweit.

Die erste Runde geht jedoch schon mal an Cronenbroeck: Die juristische Auseinandersetzung beschert dem Essener Unternehmen eine neue Bekanntheit.

Tabakriese Philip Morris zieht gegen Essener Hersteller von Liquids für E-Zigaretten zu Felde | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/ein-tabakriese-unter-dampf-id7757448.html#plx825945452

Prozess am Landgericht Essen    Weiterlesen

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Wettbewerbsrecht: "Lockvogelangebote" wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15
Ein Online-Händler, der ein Produkt mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" anbietet, dann eine Bestellung gegen Vorkasse entgegennimmt, aber in der Folge nicht liefern kann, handelt wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 11.08.2015 - 4 U 69/15 -
Ein Online-Händler hatte mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ ein Elektrofahrrad angeboten, aber nicht in der in Aussicht gestellten Lieferzeit an den Kunden versenden können. Geklagt hatte ein zweiter Händler. Er hatte von einem Testkäufer am 03.12.2014 ein Fahrrad bestellen lassen, welches mit diesem Hinweis beworben wurde. Der Tester hatte anschließend eine Bestätigung per E-Mail über den Bestelleingang erhalten. Den Kaufpreis sollte er per Vorkasse überweisen, wurde aber nicht darauf hingewiesen, dass kein entsprechendes Fahrrad mehr vorrätig war. Erst eine knappe Dreiviertelstunde später wurde ihm in einer weiteren E-Mail mitgeteilt, dass das Fahrrad (Modelljahr 2014) nicht mehr vorrätig sei und im Januar das Modell des Jahres 2015 geliefert werden könne.
Bei dem Angebot handelte es sich um ein sogenanntes Lockvogelangebot. Kunden würden bei der Angabe („nur noch wenige Exemplare auf Lager“) davon ausgehen, dass der Händler noch über entsprechende Fahrräder verfüge. Im vorliegenden Fall war gerade dies nicht der Fall. Ein Händler dürfe Produkte in der hier beworbenen Weise nicht anbieten, wenn er nicht sicherstellen könne, dass in der angegebenen Lieferzeit von 2 – 4 Tagen auch geliefert werden könne. (Quelle: vzbv/js)






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1 Kommentar:

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