Jugendschutz


28.01.2016 BERLIN. 




Berlin  - Elektronische Zigaretten und E-Shishas dürfen künftig nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Der Bundestag schloss eine entsprechende Gesetzeslücke. Bislang waren elektronische Zigaretten vom Verkaufsverbot an Jugendliche ausgenommen, weil sie keinen Tabak enthalten.
Quelle / Volltext: General Anzeiger 


Screenshot der Internetseite www.rauch-frei.info

www.rauch-frei.info

ist ein Internet­angebot, das insbesondere Jugendliche über Wirkungen, Risiken und gesund­heitliche Folgeschäden des Rauchens informiert. Die Internet­seite zum Thema "Nichtrauchen" für die Jugendlichen besteht im Wesentlichen aus den Elementen "Information", Kommunikation (Rauchfrei-Community) und "individualisiertes Ausstiegs­programm".




Der Gesetzesentwurf:

Händler und auch Onlineshops werden dazu verpflichtet sein, Alterskontrollen durchzuführen. In wie fern sich das auf unseren Shop auswirkt und an welcher Stelle die Alterskontrolle durchgeführt wird, ist noch unklar. Als Beispiel zur Alterskontrolle wird im Gesetzentwurf die Abfrage der Personalausweisnummer genannt. Veranstaltern von Events und öffentlichen Behörden entstehen durch das Konsumverbot Kosten für den zusätzlichen Kontrollaufwand. Mit dem Gesetzentwurf gelten eZigaretten und E-Liquids weiterhin nicht als Tabakwaren.


Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

A. Problem und Ziel Bei elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, handelt es sich nicht um „Tabakwaren“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), so dass die dahingehenden strikten Abgabe- und Konsumverbote nicht gelten.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas ist die Gesetzeslücke zu schließen und zudem sicherzustellen, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten sowie elektronischen Shishas auch im Wege des Versandhandels gelten.

Aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdungen sind Kinder und Jugendliche auch vor nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas zu schützen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist bisher ebenfalls nur die Abgabe von Tabakwaren verboten. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen bei der Arbeit soll das Abgabeverbot ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden. 

Volltext: 

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/gesetzentwurf-shishas,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

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